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Mitgliedschaft in der OGN


Statuten der Österreichischen Gesellschaft für Nuklearmedizin und Molekulare Bildgebung


Inhalt

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich    § 10 Organe des Vereins 
§ 2 Zweck    § 11 Die Generalversammlung 
§ 3 Aufbringung der Mittel    § 12 Der Vorstand 
§ 4 Mitglieder    § 13 Der Beirat 
§ 5 Beginn der Mitgliedschaft    § 14 Die Rechnungsprüfer  
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft    § 15 Arbeitsgruppen  
§ 7 Mitgliedsbeiträge    § 16 Das Schiedsgericht 
§ 8 Rechte der Mitglieder    § 17 Auflösung des Vereins 
§ 9 Pflichten der Mitglieder     

Sämtliche geschlechtsbezogene Bezeichnungen sind neutral zu verstehen.

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen "Österreichische Gesellschaft für Nuklearmedizin und Molekulare Bildgebung" (OGN). Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich. Dem Verein gehört ein "Zweigverein für das technische Personal" mit Sitz in Wien an.

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§ 2 Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt Förderung und Pflege der Nuklearmedizin und ihrer Grenzgebiete sowohl hinsichtlich Wissenschaft als auch Aus- und Fortbildung. Dieser Zweck soll unter Beachtung allenfalls geltender Vorschriften durch regelmäßige Sitzungen, sowie durch die Veranstaltung wissenschaftlicher Tagungen erreicht werden. Außerdem sind Fortbildungsveranstaltungen für Ärzte und das technische Personal vorgesehen.

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§ 3 Aufbringung der Mittel

Die Mittel des Vereines werden aufgebracht durch:
a) regelmäßige Beiträge der Mitglieder,
b) freiwillige Beiträge, Schenkungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen mit und ohne Zweckbindung.

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§ 4 Mitglieder

Der Österreichischen Gesellschaft für Nuklearmedizin und Molekulare Bildgebung können physische und juristische Personen als Mitglieder beitreten.

Der Verein hat:
a) ordentliche Mitglieder
b) fördernde Mitglieder
c) Ehrenmitglieder

Zu a)
Als ordentliche Mitglieder gelten jene physischen und juristischen Personen, die an allen Rechten und Pflichten des Vereins teilnehmen. Ordentliches Mitglied kann jeder Arzt oder Naturwissenschaftler mit abgeschlossener Hochschulausbildung werden, unter der Voraussetzung, dass er auf dem Gebiete der Nuklearmedizin bzw. ihren Grenzgebieten klinisch und/oder wissenschaftlich tätig ist.

Zu b)
Fördernde Mitglieder sind physische und juristische Personen, die die Vereinstätigkeit vor allem durch die Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags, dessen Mindesthöhe die Generalversammlung bestimmt, fördern.

Zu c)
Zu Ehrenmitgliedern können Personen von hervorragender wissenschaftlicher Bedeutung gewählt werden sowie Personen, die sich um die Österreichische Gesellschaft für Nuklearmedizin oder um die Nuklearmedizin insgesamt besondere Verdienste erworben haben.

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§ 5 Beginn der Mitgliedschaft

Die Aufnahme als Mitglied gem. § 4 a und b bedarf eines schriftlichen Antrages durch den Aufnahmewerber. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern bedarf eines schriftlichen Antrages durch den Vorstand. Die Mitgliedschaft im Zweigverein für das technische Personal ist durch die Statuten des Zweigvereins geregelt und wird von der Österreichischen Gesellschaft für Nuklearmedizin und Molekulare Bildgebung gebilligt.

Die Aufnahme von Mitgliedern gemäß § 4 a) und b) erfolgt durch den Vorstand. Die Aufnahme von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Antrag des Vereinsvorstandes oder von 1/10 der ordentlichen Vereinsmitglieder durch die Generalversammlung durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

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§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) Den freiwilligen Austritt. Dieser ist nur zum Ablauf eines Kalenderjahres möglich und dem Verein schriftlich bis spätestens 3 Monate zuvor bekannt zu geben.

b) Streichung aus der Liste der Mitglieder, die dann erfolgen kann, wenn ein Mitglied nach § 4 a oder b trotz der ihm zugegangenen zweimaligen schriftlichen Mahnung mittels eingeschriebenen Brief an die letzte dem Verein bekannte Adresse länger als ein Jahr mit seinem Beitrag im Rückstand bleibt.

c) Ausschluss aus der Gesellschaft. Der Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds muss einstimmig vom gesamten Vorstand schriftlich an die Generalversammlung gestellt werden und von dieser mit Zwei-Drittel Mehrheit beschlossen werden.

d) den Tod.

Ausgeschiedene Mitglieder haben weder auf die Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen noch auf das Vereinsvermögen Anspruch.

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§ 7 Mitgliedsbeiträge

Der Jahresbeitrag muss spätestens zum Jahresschluss an den Finanzreferent eingezahlt werden. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird für jedes Vereinsjahr von der Generalversammlung festgesetzt, Ehrenmitglieder und Mitglieder, die beruflich im Ruhestand sind, zahlen keine Beiträge.

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages für Mitglieder des Zweigvereins für das technische Personal wird durch die Hauptversammlung des Zweigvereins entsprechend den Statuten desselben für jedes Vereinsjahr festgesetzt.

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§ 8 Rechte der Mitglieder

Sämtliche Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen. Ordentliche Mitglieder erhalten eine Mitgliedskarte. Nur den ordentlichen Mitgliedern kommen das aktive und passive Wahlrecht sowie das Stimmrecht zu. Die Mitglieder haben das Recht, Anträge an die Generalversammlung zu stellen. Diese Anträge sind schriftlich bis spätestens 4 Wochen vor Abhaltung der Generalversammlung dem Vorstand bekannt zu geben.

Die Mitglieder des Zweigvereins für das technische Personal haben nur im Rahmen der Statuten des Zweigvereins Stimm- und Wahlrecht in der Österreichischen Gesellschaft für Nuklearmedizin und Moekulare Bildgebung.

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§ 9 Pflichten der Mitglieder

Sämtliche Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu wahren und zu fördern, die beschlossenen Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen und sich an die Statuten des Vereins, sowie an die Beschlüsse seiner Organe zu halten. Den Mitgliedern wird es zur Pflicht gemacht, alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins abträglich sein könnte.

Die Pflichten der Mitglieder des Zweigvereins für das technische Personal sind durch die Statuten des Zweigvereins definiert.

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§ 10 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) Die Generalversammlung
b) Der Vereinsvorstand
c) Der Beirat
d) Die Rechnungsprüfer
e) Die Arbeitsgruppen
f) Das Schiedsgericht

Die Organe des Zweigvereins für das technische Personal sind durch die Statuten des Zweigvereins definiert.

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§ 11 Die Generalversammlung

(1) Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich statt. Die Einberufungsfrist für eine Generalversammlung beträgt 3 Wochen. Zeitpunkt, Versammlungsort, Beginn der Versammlung und die Tagesordnung sind gleichzeitig mit der Einladung bekannt zu geben. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden (Präsident). Bei ständiger Verhinderung des Vorsitzenden erfolgt die Einberufung durch den stellvertretenden Vorsitzenden (Präsident-Elect), ist auch dieser verhindert durch den Past-Präsident.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung kann einberufen werden
a) über den Beschluss des Vereinsvorstands
b) wenn dies von der Generalversammlung beschlossen wurde
c) wenn dies von mindestens ein Zehntel sämtlicher Mitglieder unter Angabe von Gründen beim Vorstand schriftlich beantragt wird.

Eine außerordentliche Generalversammlung ist spätestens 4 Wochen nach dem Beschluss bzw. Begehren einzuberufen.

(3) Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Zur Fassung gültiger Beschlüsse in der Versammlung der Gesellschaft genügt die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgelegten Stunde nicht beschlussfähig so findet 30 Minuten später eine Generalversammlung mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende, in dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Ist auch dieser verhindert, führt das an Jahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.

(4) Der Generalversammlung ist vorbehalten:
a) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Antrag des Vorstandes
b) Ausschluss von Mitgliedern
c) Wahl des Vorstandes
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahl von Beiratsmitgliedern
f) Wahl der Rechnungsprüfer
g) Entgegennahme und Genehmigung des Rechnungsabschlusses
h) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
i) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes der Arbeitsgruppen
j) Änderung der Statuten
k) Auflösung des Vereines

Entsprechend der Statuten des Zweigvereins für das technische Personal hat die Hauptversammlung desselben ihre umschriebenen Kompetenzen.

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§ 12 Der Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus

a) dem Vorsitzenden (Präsidenten)
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden (Präsident-Elect)
c) dem Past-Präsidenten
d) dem Finanzreferenten
e) dem Sekretär

Der stellvertretende Vorsitzende wird nach zweijähriger Amtsperiode Vorsitzender. Der Vorsitzende wird nach zweijähriger Amtsperiode Past-Präsident. Der Past-Präsident scheidet nach zwei Jahren aus dem Vorstand aus. Die Wahl des Vorstands erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit.

(2) In den Vorstand sind die berufenen Vorstände der universitären Kliniken bzw. Klinischen Abteilungen für Nuklearmedizin ex officio mit beratender Stimme kooptiert.

(3) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden von der Generalversammlung für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Der Sekretär und der Finanzreferent werden von der Generalversammlung für 4 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Damit eine Kontinuität der Vorstandsarbeit gewährleistet ist, erfolgt die Wahl des Sekretärs ein Jahr nach dem Beginn der Funktionsperiode des Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden.

(4) Dem Sekretär obliegt auch die Tätigkeit des Schriftführers. Er führt auf Aufforderung des Vorsitzenden die Einberufung der Vorstands- und Beiratsitzung sowie der Generalversammlung durch. Er führt ein Protokoll über diese Sitzungen. Ferner veranlasst er die zeitgerechte Ausschreibung der wissenschaftlichen Preise der OGN.

(5) Der Finanzreferent hat die Kasse nach den vom Vorstand angegebenen Instruktionen zu verwalten und in der Schlusssitzung des Jahres Rechnung zu legen.

(6) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands anwesend sind, zur Gültigkeit von Beschlüssen ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die verbleibenden Vorstandsmitglieder das Recht, ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächsten Generalversammlung einzuholen ist.

(8) Der Vorsitzende vertritt den Verein in allen Belangen auch nach außen und führt den Vorsitz im Vorstand, im Beirat und in der Generalversammlung. Er ist für den Verein gemeinsam mit dem Sekretär zeichnungsberechtigt, in Geldangelegenheiten gemeinsam mit dem Finanzreferenten. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind auch Mitglieder des Vorstandes des Zweigvereins für das technische Personal mit den in den Statuten des Zweigvereins festgelegten Rechten.

(9) Dem Vorstand obliegt
a) die Verwaltung des Vermögens
b) die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
c) die Einberufung des Beirates
e) die Erledigung aller Vereinsangelegenheiten, welche nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind
f) der Vorschlag der Beiratsmitglieder
g) die Bildung von Arbeitsgruppen, die Genehmigung der von den Arbeitsgruppen erstellten Geschäftsordnungen und die Auflösung von Arbeitsgruppen
h) die Pflege des Kontaktes mit dem Vorstand des Zweigvereines für das technische Personal im Sinne der Vereinsziele

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§ 13 Der Beirat

Der Beirat berät den Vorstand in wissenschaftlichen und organisatorischen Belangen

Der Beirat besteht aus

a) den Arbeitsgruppenleitern
b) sechs ordentlichen Mitgliedern, von denen eines ausschließlich im niedergelassenen Bereich tätig ist.
c) ex officio dem Bundesfachgruppenobmann für Nuklearmedizin und dem Vorsitzenden des Berufsverbandes.
d) Fallweise können zwei Vorstandsmitglieder des Zweigvereins für das technische Personal in den Beirat der Österreichischen Gesellschaft für Nuklearmedizin und Molekulare Bildgebung kooptiert werden.

Zu b)
Die sechs vorgeschlagenen Mitglieder werden von der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit für 3 Jahre in den Beirat gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.

Beiratssitzungen werden mindestens zweimal pro Jahr vom Vorstand einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt 3 Wochen.

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§ 14 Die Rechnungsprüfer

Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben das Ergebnis der Überprüfung in der Generalversammlung zu berichten.

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§ 15 Arbeitsgruppen

(1) Die Arbeitsgruppen werden vom Vorstand mit konkretem Arbeitsauftrag eingesetzt, ihr Leiter muss ordentliches Mitglied der OGN sein. Ihre Anzahl richtet sich nach wissenschaftlichen und strukturellen Erfordernissen. Die Zahl ihrer Arbeitsgruppenmitglieder wird vom jeweiligen Arbeitsgruppenleiter nach den Aufgaben bestimmt, er hat das Recht, Arbeitsgruppenmitglieder von außerhalb der OGN zu nominieren, die allerdings vom Vorstand zu genehmigen sind.

(2) Die Arbeitsgruppen laden zu ihren Sitzungen den Vorstand ein. Die Arbeitsgruppenleiter berichten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung über ihre Tätigkeiten mindestens einmal jährlich mündlich und schriftlich. Über die Sitzungen der Arbeitsgruppen ist ein Protokoll zu führen.

(3) Arbeitsgruppenmitglieder sind 4 Jahre im Amt und können wieder gewählt werden. Die Arbeitsgruppen beantragen ihre Auflösung beim Vorstand, wenn die ihnen gestellte Aufgabe erledigt ist oder werden direkt vom Vorstand aufgelöst.
Die Arbeitsgruppen sind auf der Homepage der OGN aufgelistet.

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§ 16 Das Schiedsgericht

In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet endgültig das Schiedsgericht. Es wird in der Weise zusammengesetzt, dass jeder Streitteil 2 Vereinsmitglieder zu Schiedsrichtern wählt, welche ein fünftes Vereinsmitglied zum Obmann eines Schiedsgerichtes wählen.
Das Schiedsgericht entscheidet, ohne an bestimmte Normen gebunden zu sein, nach seinem besten Wissen und Gewissen und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Obmann. Kommt über die Wahl des Obmannes keine Einigung zustande, so entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

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§ 17 Auflösung des Vereins

(1) Bei Änderung der Statuten ist zur Beschlussfassung die Anwesenheit der Hälfte der ordentlichen Mitglieder und die Zwei-Drittel-Majorität der abgegebenen Stimmen notwendig. Falls eine dazu einberufene Generalversammlung nicht beschlussfähig sein sollte, so kann zu diesem Zweck eine neuerliche Generalversammlung einberufen werden, welche dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten über die angeführten Gegenstände Beschluss fassen kann.

(2) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur über Antrag von mindestens einem Drittel sämtlicher ordentlicher Mitglieder in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen und von mindestens der Hälfte der ordentlichen Mitglieder besuchten Generalversammlung durch Zwei-Drittel-Majorität beschlossen werden. Im Falle der freiwilligen Auflösung hat die gleiche Generalversammlung auch über die Verwertung des vorhandenen Vereinsvermögens zu beschließen, das einer Organisation mit gleichen oder ähnlichen Zwecken wie die OGN zufallen soll.

Falls eine zur Auflösung des Vereins einberufene Generalversammlung nicht beschlussfähig sein sollte, so kann zu diesem Zweck eine neuerliche Generalversammlung einberufen werden, welche dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten über die Auflösung Beschluss fassen kann.


Diese Statuten wurden von der Generalversammlung am 28.1.2005 beschlossen.

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